Änderungen im Landesgaststättengesetz (LGastG) ab dem 01.01.2026
Mit Inkrafttreten des neuen Landesgaststättengesetzes Baden-Württemberg (LGastG) zum 01.01.2026 entfällt das bisherige Gestattungsverfahren vollständig. An dessen Stelle tritt nun ein reines Anzeigeverfahren, das von allen Vereinen, Organisationen und sonstigen Veranstaltern, die im Rahmen von Festen, Veranstaltungen oder ähnlichen Anlässen eine vorübergehende Wirtschaftserlaubnis erlangen möchten, zu beachten ist.
Nachfolgend informieren wir über die wichtigsten Neuerungen und Pflichten:
Grundsätzlich ist jede Person berechtigt, einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb anzuzeigen und durchzuführen.
Gemäß § 2 Absatz 2 LGastG gilt:
- Es muss ein besonderer Anlass für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb vorliegen.
- Die Anzeige ist per E-Mail einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name der verantwortlichen Person
- E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer der verantwortlichen Person
- Ladungsfähige Anschrift
- Ort der Veranstaltung
- Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veranstaltung
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Sollten Anzeigen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet werden, behält sich die Gemeinde Hambrücken vor, Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 LGastG einzuleiten.
Hinweis:
Die Gemeinde ist verpflichtet, die Anzeigen an die Behörden, unter anderem an die Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde, die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst sowie die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten.
Die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige besteht ausschließlich, wenn alkoholische Getränke angeboten werden sollen (§ 1 Abs. 3 LGastG).
Es bedarf keiner formellen Bestätigung des Erhalts der Anzeige seitens der Gemeinde gegenüber dem Anzeigenden.
Die Anzeige einer vorübergehenden Wirtschaftserlaubnis nach § 2 Absatz 2 LGastG soll per E-Mail an buergerbuero@hambruecken.de erfolgen.
Es wird gebeten, die neuen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Nur so kann ein ordnungsgemäßer Ablauf von Veranstaltungen gewährleistet werden.
Für Rückfragen steht Ihnen das Bürgerbüro der Gemeinde Hambrücken gerne zur Verfügung.
Ihr Bürgerbüro