Stellungnahme der Gemeinde zum Antrag der Deutschen Post AG auf Zulassung einer automatisierten Station und Schließung der personenbedienten stationären Filiale in Eigenbetrieb in der Kirchstraße 9, 76707 Hambrücken

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23.10.2025. Gerne nehme ich wie folgt Stellung zum Antrag der Deutschen Post AG auf Zulassung einer automatisierten Station und Schließung der personenbedienten stationären Filiale in Eigenbetrieb in der Kirchstraße 9, 76707 Hambrücken:
 
1. Als Rechtsgrundlage dient § 17 Postgesetz. Nach dessen Absatz 1 müssen mindestens 12.000 Universaldienstfilialen bundesweit vorhanden sein. In allen Gemeinden und zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 2.000 Einwohnern muss ein Universaldienstanbieter mindestens eine Universaldienstfiliale betreiben. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten mit mehr als 4.000 Einwohnern ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass eine Universaldienstfiliale in höchstens 2.000 Metern erreichbar ist.
 
2. Hambrücken ist eine Gemeinde mit 5.682 Einwohnern auf einer Fläche von 10,97 km² und erfüllt somit sowohl den Tatbestand, dass dort mindestens eine Universaldienstfiliale betrieben werden muss, als auch den grundsätzlichen Anspruch, dass eine Universaldienstfiliale in höchstens 2.000 Metern erreichbar sein muss. Da sich nach den eigenen Angaben der Deutschen Post AG die nächstgelegene personenbediente, stationäre Einrichtung in 3.700 Metern Entfernung in der Hambrücker Landstraße 4, 68753 Waghäusel, befindet, wären die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 5 Postgesetz nicht mehr erfüllt, wenn die Filiale in Hambrücken schließen würde.
 
3. § 17 Abs. 2 Postgesetz lässt eine automatisierte Station anstelle einer Universaldienstfiliale im Benehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft unter gewissen Voraussetzungen zu. Die Zulassung ist abhängig von der Barrierefreiheit, der Nutzungsmöglichkeit ohne eigene technische Geräte und berücksichtigt dabei insbesondere die örtliche Nachfrage nach Postdienstleistungen, die Möglichkeit, eine Universaldienstfiliale im Sinne von § 17 Abs. 1 Postgesetz einzurichten sowie die flächendeckend angemessene und ausreichende Verfügbarkeit von Universaldienstfilialen, insbesondere im ländlichen Raum.
 
4. Unsere Prüfung von § 17 Abs. 2 Postgesetz führt zu folgenden Erkenntnissen:
 
a) Barrierefreiheit und Nutzung ohne eigene technische Geräte
Zur Definition der Barrierefreiheit verweist die Deutsche Post AG auf § 3 Abs. 1 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: „Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“
Barrierefreiheit bezieht sich nicht, wie irrtümlicherweise oft angenommen, nur auf die physische Zugänglichkeit, die durch das ebenerdige Stellen einer automatisierten Station oder den Zugang durch rollstuhlgerechte Rampen hergestellt werden kann, sondern auch auf die tatsächliche Nutzbarkeit. So zählt zum Beispiel auch eine Leseschwäche als anerkannte Behinderung. Durch das Ersetzen einer personenbedienten stationären Einrichtung durch eine automatisierte Station würde die Nutzbarkeit der Dienstleistung für Menschen mit einer Leseschwäche massiv eingeschränkt werden. Auch das Einsetzen von Piktogrammen ist hier nur bedingt eine Hilfe und ersetzt im Zweifel nicht die persönliche Beratung und Hilfeleistung wie in einer personenbedienten Filiale.
 
Die Bevölkerungsentwicklung im Jahr 2025 in Hambrücken zeigt außerdem einen Anstieg der Zahl der über 65-Jährigen auf inzwischen 1.286 von insgesamt 5.682 Einwohnern. Damit sind fast 23 % der Bevölkerung in Hambrücken über 65 Jahre alt.
Gerade für diese Menschen, aber auch für Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung, stellt sich die Frage der Barrierefreiheit. Die automatisierten Stationen der Deutschen Post AG sind in der Regel so aufgebaut, dass sich die großen Fächer für die großen und schweren Pakete in der oberen Reihe der Station befinden und die kleineren Fächer auf Bodenhöhe angebracht sind. Diese Personen haben daher entweder das Problem, dass sie die großen schweren Pakete meist über ihren Kopf in eins bzw. aus einem der oberen Fächer heben müssen, oder sich tief bücken müssen, um Pakete weiter unten einzulegen oder zu entnehmen. Für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen ist das nicht zumutbar.
 
Auch die Bedienung des Displays der Stationen fällt vielen schwer. Meist sind die Displays aufgrund der blendenden Sonneneinstrahlung schwer zu lesen. Auch kommt es vor, dass der Touchscreen verzögert reagiert oder nicht das Feld anwählt, welches man angeklickt hat, was das Auswählen von Zahlen und Buchstaben erschweren kann. Auch klagen Personen darüber, dass der Scanner nicht immer den Barcode auf der Benachrichtigungskarte einliest und deshalb mühsam mit den bereits genannten Schwierigkeiten des Touchscreens eingetippt werden muss.
Die automatisierten Stationen mögen zwar generell ohne Smartphone oder eigene technische Geräte nutzbar sein, eine komplett barrierefreie Nutzung ist aber dennoch nicht gegeben.
 
Der Platz in der automatisierten Station ist außerdem begrenzt. Bei 5.682 Einwohnern ist es sehr realistisch, dass Personen mit ihrem Paket vor der Station stehen und es nicht versenden können, weil alle Fächer bereits belegt sind. Es ist nicht zumutbar, dass diese Personen auf gut Glück am nächsten Tag wieder vor dem Automaten stehen und hoffen müssen, dass dann ein Fach frei ist oder in die nächste Filiale fahren müssen, um das Paket dort abzugeben. Das Thema Erreichbarkeit der nächsten personenbedienten Filiale wird unter Punkt d) näher erläutert.
Wenn die automatisierte Station die einzige Alternative für die Einwohner darstellt, Pakete zu verschicken, werden die Fächer auch deutlich häufiger genutzt werden und dementsprechend belegt sein. Das könnte auch die Paketzusteller der Deutschen Post AG vor das Problem stellen, dass sie die Pakete, die sie tagsüber nicht persönlich zustellen konnten, aufgrund der Auslastung der automatisierten Station zum Ende ihrer Schicht nicht dort hinterlegen können. Hier stellt sich die Frage, ob die Paketzusteller die Pakete in diesem Fall auf andere Stationen oder Filialen in der Umgebung verteilen und unsere Einwohner dann den Aufwand haben, ihren Paketen hinterherzufahren.
 
Im Ergebnis ist nach unserer Auffassung eine automatisierte Station nicht barrierefrei im Sinne des § 17 Abs. 2 Postgesetz.
 
b) Örtliche Nachfrage nach Postdienstleistungen
Leider wurde uns angeblich aus Datenschutzgründen nicht die genaue Nachfrage in Kundentransaktionen pro Tag mitgeteilt. Dies wird hiermit ausdrücklich als Fehler der Deutschen Post AG gerügt, weshalb der Antrag schon deshalb abzulehnen ist.
 
Auf eigene Nachfrage vor Ort konnte aber festgestellt werden, dass die Hambrücker Filiale regelmäßig sehr gut frequentiert wird. Die Rückmeldungen der Einwohner von Hambrücken bilden sogar den Wunsch ab, die Öffnungszeiten auszuweiten und die Filiale personell noch besser auszustatten, um eine umfangreichere Nutzung zu ermöglichen. Die Filiale ist den Einwohnern, gerade auch der älteren Generation, sehr wichtig und wird wertgeschätzt. Die persönliche Beratung und Hilfestellung der Mitarbeiterinnen wird sehr gelobt und eine Schließung und der Ersatz durch eine automatisierte Station wird entschieden abgelehnt.
 
Die Deutsche Post AG erwähnt angeblich erhebliche Kosten der Filiale in der Kirchstraße trotz der kurzen täglichen Öffnungszeiten. Auch hier werden leider keine konkreten Zahlen genannt. Die angeblichen hohen Kosten sind beim Blick in die Filiale nicht nachvollziehbar. Hier vor Ort entsteht eher der Eindruck, dass gerade in dieser Filiale erheblich an Kosten gespart wird. Im längeren Krankheitsfall wird nicht für einen befristeten Personalersatz gesorgt, um die ohnehin schon kurzen Öffnungszeiten weiterhin zu gewährleisten. Wenn es krankheitsbedingt zu veränderten Öffnungszeiten kommt, werden diese von Seiten der Deutschen Post AG nicht kommuniziert, was natürlich zu Unmut und auch zu schlechten Google-Bewertungen führt. Diese schlechten Bewertungen haben aber nicht die Mitarbeiterinnen vor Ort zu verantworten, sondern die Personen im Verwaltungsapparat der Deutschen Post AG, die es versäumen, die korrekten Anpassungen der Öffnungszeiten im Internet rechtzeitig zu kommunizieren.
Auch die Einrichtung wird in finanzieller Eigenleistung der Mitarbeiterinnen ausgestattet. Die Filiale könnte deutlich ansprechender gestaltet und personell besser ausgestattet werden, um tatsächlich für eine bessere Service-Verfügbarkeit zu sorgen. Als großer Konzern, der für die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen beauftragt ist, sollte die Ausstattung und Erhaltung von bestehenden Postfilialen im Rahmen des persönlichen Face-to-Face Service-Gedankens durchaus im Bereich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit liegen. Für uns stellt es sich aber so dar, dass die Deutsche Post AG die Filiale faktisch hat aushungern lassen, um sich jetzt auf § 17 Abs. 2 Postgesetz zu berufen, um die für sie kostengünstigere Variante in Form einer automatisierten Station umsetzen zu können. Wirtschaftliche Aspekte sind im Übrigen kein Tatbestandsmerkmal aus § 17 Abs. 2 Postgesetz und dürfen daher auch nicht in die Begründung des Antrags miteinfließen.
 
c) Möglichkeit der Einrichtung einer Universaldienstfiliale im Sinne von § 17 Abs. 1 Postgesetz
Da bereits eine Filiale besteht und von den Mitarbeiterinnen auch weitergeführt werden möchte, ist dieser Punkt in unserem Sinne erfüllt und spricht ebenfalls gegen ein Ersetzen der Filiale durch eine automatisierte Station.
 
d) Flächendeckend angemessene und ausreichende Verfügbarkeit von Universaldienstfilialen, insbesondere im ländlichen Raum
Leider kommt es immer wieder vor, dass die Aufnahmekapazitäten der beiden Automaten in Hambrücken erschöpft sind und keine weiteren Pakete eingelegt werden können. In diesen Fällen müssten die Einwohner z.B. eine andere Universaldienstfiliale erreichen können.
Nach den eigenen Angaben der Deutschen Post AG sind die nächsten personenbedienten, stationären Einrichtungen 3,7 km bzw. 4,3 km oder sogar 6,2 km entfernt und liegen in den benachbarten Gemeinden Waghäusel und Graben-Neudorf. Damit sind die in § 17 Abs. 1 Postgesetz festgelegten 2.000 Meter weit überschritten und nicht im Bereich des Zumutbaren. In Hambrücken gibt es nur zwei Busverbindungen. Die Filiale in Graben-Neudorf wäre z.B. nur mit Umsteigen zu erreichen. Die Filiale in Waghäusel wird nur von 4 Haltestellen in Hambrücken entlang der Hauptverkehrsstraße angefahren, was neben älteren Mitbürgern die Einwohner in den äußeren Wohngebieten benachteiligen würde.
Eine angemessene und ausreichende Verfügbarkeit im Sinne der zumutbaren Erreichbarkeit, ausgehend davon, dass nicht jeder Mensch ein Auto besitzt, wäre somit nicht gegeben.
 
Ergebnis:
Die Gemeinde Hambrücken lehnt den Antrag der Deutschen Post AG (Schließen der personenbedienten stationären Filiale in der Kirchstraße 9 und das vollständige Ersetzen dieser durch eine automatisierte Station) entschieden ab und verweigert nachdrücklich das Benehmen.
Sollte die Bundesnetzagentur den Antrag gleichwohl billigen, sind wir zuversichtlich, dass eine gerichtliche Überprüfung unseren rechtlichen Standpunkt bestätigt.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
gez.: Dr. Marc Wagner
Bürgermeister