Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die folgenden Vorschriften bezüglich der Sonn- und Feiertage hinweisen.
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 6 Abs. 1 FeiertG BW).
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören (Auszug § 7 Abs. 1 FeiertG BW).
Bestimmte Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr nicht betrieben werden (siehe § 7 32. BlmSchV, https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/32._BImSchV.pdf oder https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/laerm-und-erschuetterungen/nachbarschaftslaerm ).
Die Nachtzeit im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (Info: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001474329).
Im Sinne des guten Miteinanders und der guten Nachbarschaft bitten wir um gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis. Auch können und dürfen die Personen, welche sich gestört fühlen, die Störer freundlich und sachlich auf die Störung hinweisen.
Ordnungsamt