Räum- und Streupflicht
Wir möchten die Bevölkerung auf die wesentlichen Verpflichtungen der Straßenanlieger zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege aufmerksam machen:
Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr. Zum Bestreuen soll abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden.
Sind keine Gehwege vorhanden (z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen), besteht die Verpflichtung entsprechend der Streupflichtsatzung der Gemeinde Hambrücken für entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn auf einer Breite von ca. 1,20 Meter.
Beim Schneeräumen bitten wir darauf zu achten, dass keine Beeinträchtigungen für die Nachbargrundstücke auftreten. Insbesondere sollten vor Grundstücks- und Garagenzufahrten keine „Schneeberge“ angehäuft werden.
Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinne und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
Für Straßen ohne beidseitigen Gehweg besteht die Pflicht nur entsprechend des Gerichtsurteils (OLG Karlsruhe vom 13.02.2014, AZ 9U 143/13). Tenor des Urteils ist, dass es bei innerörtlichen Straßen ohne beidseitigen Gehweg ausreicht, wenn auf einer Straßenseite ein ein Meter breiter Streifen (durchgängig) geräumt/gestreut wird.
Die gesamte Streupflichtsatzung können Sie auf unserer Homepage einsehen. www.hambruecken.de > Gemeinde > Ortsrecht > Streupflichtsatzung
Ordnungsamt