Leistungen

Leistungen

Kinderreisepass - eine Beantragung ist seit 1. Januar 2024 nicht mehr möglich

Achtung: Seit dem 1. Januar 2024 werden keine neuen Kinderreisepässe mehr ausgestellt.

Die bereits ausgestellten Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit bei.

Die Verlängerung und Aktualisierung noch gültiger Dokumente sowie die Berichtigung der Eintragungen zur Größe, Augenfarbe und zum Wohnort sind nicht mehr zulässig.

Wird ein Kinderreisepass ungültig, weil seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder sich beispielsweise der Name des Kindes geändert hat, soll das Lichtbild aktualisiert werden oder beispielsweise die Wohnortangabe nach einem Umzug berichtigt werden, kann ein regulärer Reisepass oder Personalausweis für das Kind ausgestellt werden.

Zuständige Stelle

Passbehörden in Baden-Württemberg sind:

  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

-

Verfahrensablauf

-

Fristen

-

Erforderliche Unterlagen

-

Kosten

-

Bearbeitungsdauer

-

Hinweise

Den Verlust des Kinderreisepasses müssen Sie schnellstmöglich bei der Gemeinde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Reisepass - Ausstellung wegen Verlust beantragen".

Vertiefende Informationen

-

Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 28 Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe

Freigabevermerk

17.07.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Links

Kontakt

Gemeinde Hambrücken
Hauptstraße 108
76707 Hambrücken
Fax (0 72 55) 71 00-88