Leistungen
Ehrenamtlicher Richter beim Finanzgericht - berufen werden
Ehrenamtliche Richter und Richterinnen sind Bürger und Bürgerinnen, die am Gerichtsverfahren teilnehmen.
Werden Sie als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin gewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.
Als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichter und Berufsrichterinnen:
- Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung.
- Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.
In der Finanzgerichtsbarkeit entscheiden die Senate der Finanzgerichte normalerweise in der Besetzung mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen.
Zuständige Stelle
für die Wahl zum ehrenamtlichen Richter oder zur ehrenamtlichen Richterin beim Finanzgericht Baden-Württemberg:
Ein Wahlausschuss, bestehend aus
- dem Präsidenten oder der Präsidentin des Finanzgerichts,
- einem von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu bestimmenden Beamten oder einer Beamtin der Landesfinanzverwaltung und
- sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Zwingende Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit
Außerdem sollen die Betreffenden
- mindestens 25 Jahre alt sein und
- ihren Wohnsitz beziehungsweise gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Ausnahmen sind möglich.
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- wegen einer Tat angeklagt worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder
- innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden ist, wenn es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
- nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzt.
Zu ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen können unter anderem wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nicht berufen werden:
- Bundestags- und Landtagsabgeordnete
- Mitglieder des Europäischen Parlaments
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- Richter, Richterinnen, Beamte, Beamtinnen und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder
- Berufssoldaten oder Berufssoldatinnen und Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit
- Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen, Notare, Notarinnen, Patentanwälte, Patentanwältinnen, Steuerberater, Steuerberaterinnen, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüferinnen, vereidigte Buchprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Hinweis: In Vermögensverfall geratene Personen sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen berufen werden.
Verfahrensablauf
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Wahlausschuss auf fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten gewählt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts erstellt die Vorschlagslisten in jedem fünften Jahr.
Der Präsident oder die Präsidentin des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei soll jede Person voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdiener oder Religionsdienerinnen
- Schöffen, Schöffinnen und andere ehrenamtliche Richter oder Richterinnen
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen beim Finanzgericht tätig gewesen sind.
- Personen, die 67 Jahre oder älter sind.
- Ärzte, Ärztinnen, Krankenpfleger, Krankenpflegerinnen, Hebammen und Apothekenleiter oder Apothekenleiterinnen, die keinen Apotheker oder keine Apothekerin beschäftigen.
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden (zum Beispiel bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder). Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Es können Kosten entstehen. Unter "Sonstiges" erfahren Sie Näheres zu möglichen Aufwandsentschädigungen.
Hinweise
Die ehrenamtlichen Richter oder Richterinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Diese umfasst
- Fahrtkostenersatz,
- Entschädigung für Aufwand,
- Ersatz für sonstige Aufwendungen,
- Entschädigung für Zeitversäumnis,
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und
- Entschädigung für Verdienstausfall.
Vertiefende Informationen
Tipp: Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin bietet das Ministerium der Justiz und für Migration mit seinem "Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit" an.
Rechtsgrundlage
- Artikel 97 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Unabhängigkeit der Richter)
- § 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) (Aufbau der Finanzgerichte)
- § 10 Finanzgerichtsordnung (FGO) (Bundesfinanzhof)
- §§ 16 bis 30 Finanzgerichtsordnung (FGO)
- § 44 Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters)
- § 45 Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters)
- § 13 Landesrichtergesetz (LRiG) (Eid der ehrenamtlichen Richter)
- § 14 Landesrichtergesetz (LRiG) (Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter)
- §§ 5 bis 7 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- §§ 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) (Entschädigung)
Freigabevermerk
01.06.2022 Justizministerium Baden-Württemberg