Bauen

Vordrucke für verschiedene Bauvorhaben

Auf folgendem Link können Sie Vordrucke für verschiedene Bauvorhaben herunterladen:
https://www.landkreis-karlsruhe.de/Service-Verwaltung/Service/Antr%C3%A4ge-Formulare-Informationsbl%C3%A4tter/index.php?ModID=6&object=tx%2C3051.3.1&La=1&NavID=1863.22&text=&kat=1636.81&kuo=1&k_sub=1&startkat=3051.4&sort_by=title

Abfallverwertungskonzept nach § 3 Abs. 4 Landes-Kreiswirtschaftsgesetz – LkreiWiG

Nach § § 3 Abs. 4 LkreiWiG ist im Falle eines verfahrenspflichtigen Bauvorhabens mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub, einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichtigen Baumaßnahme im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde zu prüfen. Den Vordruck hierzu können Sie über folgenden Link herunterladen:
https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/documents/10184/926515/Abfallverwertungskonzept-Endfassung_Version+1.0_2021-05-14.pdf/ad24de3e-6599-490c-98be-fff3a3aa2349

Zweckverband Wasserversorgung Lußhardt

Der Zweckverband Wasserversorgung Lußhardt ist zuständig für die gesamten Frischwasserleitungen der Gemeinde Hambrücken. Auf folgendem Link finden Sie die zuständigen Mitarbeiter sowie Anträge für einen Wasserhausanschluss:
https://www.waghaeusel.de/,Lde/startseite/verwaltung+_+politik/zweckverband+wasserversorgung+lusshardt.html
Trinkwasseranalyse vom 31.10.2019 (30 KiB)

Verkehrsrechtliche Anordnung

Um eine verkehrsrechtliche Anordnung erteilt zu bekommen müssen Sie folgenden Antrag ausfüllen und über die Gemeinde Hambrücken einreichen:

Antrag (27 KiB)

Bauherreninformation

Behandlung von mit Befreiungen verbundenen Bauanträgen

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.11.2020 beschlossen, künftig eingehende, mit Befreiungen verbundene Bauanträge unter maßgeblicher Berücksichtigung der zur insoweit einschlägigen Norm des § 31 Abs. 2 BauGB ergangenen Rechtsprechung nach folgenden Fragestellungen zu behandeln:
Werden durch die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt?
 
Liegt einer der drei folgenden Tatbestände vor?
 
a)    Erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung?
b)    Ist die Abweichung städtebaulich vertretbar?
c)    Würde die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen?
 
Ist die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar?
 
Hierdurch soll zum einen eine restriktivere Handhabung von Befreiungen und damit verbunden eine konsequentere Einhaltung der Regelungen des Bebauungsplanes erreicht werden. Zum anderen zielt diese künftige Vorgehensweise auf eine Gleichbehandlung nach transparenten Kriterien ab. Selbstverständlich wird auch weiterhin über jede eingereichte Befreiung als Einzelfall entschieden. Sämtlichen Antragstellern und Vorhabenträgern wird jedoch dringend empfohlen, im Vorfeld der Antragstellung das Gespräch mit der Gemeindeverwaltung zu suchen, um ggfs. unliebsame Entscheidungen zu vermeiden.
 
Fachbereich Bauen und Umwelt

Grundsatzbeschluss zur Sockelhöhe bei künftigen Bauanträgen, Bebauungsplänen und Bebauungsplan-Änderungen

In einer Grundsatzentscheidung beschloss der Gemeinderat, bei künftig eingehenden Bauanträgen einer Befreiung von den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans hinsichtlich der Traufhöhe generell zuzustimmen, wenn das jeweilige Bauvorhaben ohne Keller realisiert und nur maximal 1,40 m der Sockelhöhe an die maximal zulässige Traufhöhe des jeweiligen Bebauungsplans angerechnet werden soll. In diesen Fällen soll künftig der Bürgermeister das gemeindliche Einvernehmen erteilen. Ferner soll bei neuen Bebauungsplänen sowie bei Änderungen der bestehenden Bebauungspläne keine Sockel- und Traufhöhe mehr festgesetzt werden, sondern nur noch die maximal zulässige Wand-, First- und Gebäudehöhe.

Hierdurch trug der Gemeinderat folgenden Umständen Rechnung:
Dem relativ hohen Grundwasserstand in Hambrücken und der dadurch bedingten Notwendigkeit, Wohngebäude ohne Keller errichten zu müssen. Eine andere Möglichkeit, in diesen Fällen eine Abweichung von der zulässigen Traufhöhe zu gewähren, ist nicht ersichtlich. Der von der Gemeinde regelmäßig konsultierte Planer hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Festsetzungen von Sockel- und Traufhöhe völlig überkommen und eine Hambrücker Besonderheit seien. Demgegenüber sei es gang und gäbe, in Bebauungsplänen die maximal zulässige Wand-, First- und Gebäudehöhe festzusetzen. In diesen Fällen kommt es überhaupt nicht zu diesen Problemen. Die jeweiligen Bauherren sollten nicht durch von ihnen nicht zu vertretende Versäumnisse an der Realisierung ihres ohne diese ohne weiteres umsetzbaren Bauvorhabens gehindert werden.

Grundsatzbeschluss zur Überschreitung der maximal zulässigen Geschossflächenzahl

In einer Grundsatzentscheidung beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am 29.11.2022 bei künftig eingehenden Bauanträgen einer Befreiung von den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans hinsichtlich der Geschossflächenzahl (GFZ) generell zuzustimmen, sofern die festgesetzte GFZ eingehalten werden würde, wenn die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände bei der Berechnung der GFZ nicht mitgerechnet werden.
Ferner beschließt der Gemeinderat, dass bei künftig neu aufgestellten Bebauungsplänen sowie bei Änderungen der bestehenden Bebauungspläne nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen, die keine Vollgeschosse sind, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände nicht mitzurechnen sind.

Dezentrale Beseitigung von Regenwasser

Alles rund um die dezentrale Beseitigung von Regenwasser können Sie hier erfahren:
https://www.landkreis-karlsruhe.de/index.phtml?La=1&sNavID=1863.91&mNavID=1863.92&object=tx%7C1863.488.1&kat=&kuo=1&sub=0

Photovoltaikpflicht

Seit dem 1. Januar 2022 besteht bei Neubauten im Nichtwohnbereich und für neue offene Parkplätze mit mindestens 35 Stellplätzen die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren.

Ab dem 1. Mai 2022 gilt dasselbe für alle Neubauten im Wohnbereich. Für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 ist die Photovoltaikpflicht ebenfalls relevant.

Näheres entnehmen Sie bitte dem folgenden Link:
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/fragen-und-antworten-zur-photovoltaikpflicht/

Informationen zum Thema Schottergärten

Flyer Schottergärten (480 KiB)

Neuer Abwasserhausanschluss

Zur Beantragung eines neuen Abwasserhausanschlusses schicken Sie bitte eine Mail an Herrn Trautner (bauamt@hambruecken.de)

Dezentrale Beseitigung von Regenwasser

Informationen zu den Voraussetzungen, zum Verfahrensablauf sowie den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie unter nachfolgendem Link: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/1543#title

Informationen zum Thema Lärm

Unter folgendem Link können Sie die kostenfreie Broschüre rund um das Thema Lärm erhalten:

https://pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/49618-Informationen_zum_Thema_L%C3%A4rm.pdf

Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen

Immer mehr Hausbesitzer und Bauherren entscheiden sich für die Installation einer Luft-Wärmepumpe als Heizquelle. Doch viele Geräte sind für enge Bebauungssituationen zu laut. Deshalb kommt es immer wieder zu Beschwerden wegen störender Geräusche. Luft-Wärmepumpen müssen so betrieben werden, dass von ihnen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgehen. Deshalb ist es wichtig, bei Kauf, Installation und Betrieb auf den Lärmschutz zu achten. Dieses Faltblatt informiert über den Stand der Technik, erforderliche Mindestabstände und Möglichkeiten des Lärmschutzes.

https://pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/10474

Öffentliche Sickermulden

Zur Einleitung des Regenwassers in die vorgesehenen Sickermulden müssen so genannte Betonausmündungen erstellt werden. Hier ein paar Beispiele, wie diese gestaltet werden können. Auf folgender Homepage können Sie sich genauer darüber informieren:
www.riederundsohn.de

Prospekt (1,7 MiB)
Datenblatt (46 KiB)

Regelungen des Baumschutzes auf Baustellen

Baumschutz auf Baustellen (389 KiB)

Merkblatt zur Absetzung von Abwassergebühren für die Gartenbewässerung

Merkblatt (198 KiB)

Starkregenvorsorge

Aus dieser Broschüre (2,8 MiB) können Sie wichtige Informationen bzgl. Starkregenvorsorge entnehmen.

Kontakt

Herr Dominik Karl

Fachbereichsleiter

Hauptstraße 108
76707 Hambrücken
E-Mail
Telefon 07255 7100 40
Fax 07255 7100 88
Öffnungszeiten
Allgemeine Sprechzeit
Mo 08:30 - 12:00 Uhr
Di 08:30 - 12:00 Uhr
Mi 08:30 - 12:00 Uhr
Do 08:30 - 12:00 und 16:00 - 18:00 Uhr
Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Raum 55

Fachbereichsleiter Bauen und Umwelt