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Der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.07.2026 dem Entwurf des Flächennutzungsplans - Teiländerung „Agri-PV Langental-Siedlung“ zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB, beschlossen. Ziel und Zweck der Planung ist die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlich genutzten Flächen auf der Gemarkung Bruchsal, durch die Feldwerke GmbH.   Damit die Anlage errichtet werden kann, sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.12.2026 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Agri-PV Langental-Siedlung“ beschlossen. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist (derzeit ist hier eine Fläche für Landwirtschaft dargestellt), ist die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet in der Zeit vom Montag, den 13. Juli 2026 bis einschließlich Freitag, den 14. August 2026 Der Entwurf des Flächennutzungsplanes ist in das Internet eingestellt und kann auf der Internetseite der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal ( www.vvg-bruchsal.de ) unter dem nachfolgenden Link eingesehen und heruntergeladen werden: https://www.vvg-bruchsal.de/Home/Aktuelles_Oeffentliche+Bekanntmachung.html

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Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung vom 30.01.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt auf - 360 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und - 360 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.  1. Steuerfestsetzung Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.  Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.  2. Zahlungsaufforderung Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen. 3. Rechtsbehelfsbelehrung  Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim Bürgermeisteramt Hambrücken (Hauptstraße 108, 76707 Hambrücken) erhoben werden.  4. Hinweise Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruches fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein. Hambrücken, den 15.03.2024 gez.: Dr. Marc Wagner Bürgermeister

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Sekretariat des Bürgermeisters, Mitteilungsblatt