Beschwerde bei Lärm- oder Geruchsemissionen von Gewerbebetrieben einreichen
Sie wohnen in der Nähe von Industrie- oder Gewerbebetrieben und fühlen sich durch deren Schall- und Geruchsemissionen gestört?
In solchen Fällen können Sie sich an die für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörden wenden. Dort erhalten Sie Informationen über die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Lärm oder Gerüchen und auch über Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt.
Die zuständige Behörde ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:
- das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
- die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.
Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):
Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:
- mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
- mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
- mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
- mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:
- Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
- Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
- Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
- Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
- Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an die zuständige Stelle.
Machen Sie möglichst genaue Angaben zu folgenden Punkten:
- Name des Betriebs
- Zeit der Belästigung (zum Beispiel "Es ist gegen ... Uhr besonders laut.")
- Art der Belästigung (zum Beispiel "Es riecht wie ...")
Die zuständige Behörde prüft Ihre Beschwerde und veranlasst gegebenenfalls Maßnahmen gegenüber dem Verursacher zur Verbesserung.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
in den meisten Fällen: keine
Hinweis: Entstehen bei den Ermittlungen mehr als geringfügige Kosten, kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben. Die Behörde informiert Sie darüber.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Hinweise
Je genauer Ihre Beschreibung ist, desto einfacher und schneller kann die Behörde bei den jeweiligen Betrieben ermitteln beziehungsweise die Situation einschätzen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):
- § 52 Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten
Freigabevermerk
06.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

