Preisüberwachung beantragen
Prüfungen über die Preisgestaltung bei öffentlichen Aufträgen sind eine Aufgabe des Staates. Durch die Prüfungen schützt er sich vor überhöhten Preisen.
Überhöht können Preise sein:
- bei marktgängigen Leistungen: Der Auftragnehmer verlangt gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber höhere Preise als gegenüber Privatkunden oder
- bei Verträgen zu Selbstkostenpreisen: Die vom Auftragnehmer geforderten Preise übersteigen die Kosten für die Erbringung der Leistung, einschließlich Zuschlag für Wagnis und Gewinn.
Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts als öffentliche Auftraggeber können eine Preisüberwachung beantragen. Als Bürgerin oder Bürger oder Unternehmen können Sie diese Leistung nicht direkt in Anspruch nehmen.
Im Jahr 2019 prüften die Preisüberwachungsstellen in Baden-Württemberg 396 öffentliche Aufträge. Dabei beanstandeten sie fast 24 Prozent der Fälle preisrechtlich. Daraus ergaben sich Rechnungskürzungen von insgesamt fast 12 Millionen Euro.
Hinweis: Das Preisrecht ist vom Preisangabenrecht, das die Auszeichnung der Preise regelt, zu unterscheiden.
Zuständige Stelle
die Preisüberwachungsstellen bei den Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Tübingen oder Stuttgart
Der Ort der Betriebsstätte des Auftragnehmers, der geprüft werden soll, ist maßgeblich. Der Sitz des Auftraggebers spielt keine Rolle.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Geprüft werden können Aufträge
- des Bundes,
- der Länder,
- der Gemeinden und Gemeindeverbände und
- anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Dazu zählen neben Lieferungen und Leistungen auch Mieten und Pachten.
Bauleistungen prüfen die Preisüberwachungsstellen nicht.
Besondere Preisvorschriften wie z.B. für Arzneimittel oder bestimmte freiberufliche Leistungen gehen der Verordnung über Preise bei öffentlichen Aufträgen vor.
Verfahrensablauf
Sie können die Prüfung formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle prüft die unternehmerische Kalkulation und stellt dann den zulässigen Preis fest.
Fristen
für das Prüfungsersuchen: keine
Hinweis: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Zustandekommens des Preises mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Erforderliche Unterlagen
Auftragsunterlagen, wenn sie für die Ermittlung des zulässigen Preises nötig sind
Kosten
keine
Die Prüfung liegt im öffentlichen Interesse.
Bearbeitungsdauer
je nach Einzelfall unterschiedlich, auch abhängig von der Prüfbereitschaft des Auftragnehmers
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2020 freigegeben.