Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen. Das sind Zeichen in Form von Buchstaben oder sonstigen Symbolen von Personen, die nicht schreiben können.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser Vermerk muss folgende Angaben enthalten:
- Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
- Genaue Bezeichnung der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
- Angabe, ob
- sich die oder der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und
- die Unterschrift in ihrer oder seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
- Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
- Ort und Tag der Beglaubigung,
- Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
- Dienstsiegel
Die Wohnortgemeinde beglaubigt Schriftstücke, die
- bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Es gibt Unterschriften, die öffentlich beglaubigt werden müssen. Diese Art der Beglaubigung dürfen nur Notarinnen oder Notare vornehmen. Dazu gehören beispielweise:
- Willenserklärungen, zum Beispiel Testamente, oder
- Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts, zum Beispiel die Anmeldung zum Vereinsregister oder die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister. Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt.
- Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Hinweis: Eine Besonderheit ist die Beglaubigung einer Namensunterschrift durch die Notarin oder den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist. Hier muss die Unterschrift in Gegenwart der Notarin oder des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.
Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländerinnen oder Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
Zuständige Stelle
- die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, wenn das Schriftstück
- von einer deutschen Behörde ausgestellt worden ist oder
- aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist
- jede Notarin oder jeder Notar für
- die öffentliche Beglaubigung
- Unterschriftsbeglaubigung von Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind
- die Ausländerbehörden für Unterschriftsbeglaubigung auf
- Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen
Hinweis: Adressen der Notarinnen und Notare in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer. Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist neben den Notarinnen und Notaren auch den Ratschreiberinnen und Ratschreibern der Gemeinden gestattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.
Verfahrensablauf
Unterschriften und Handzeichen müssen in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeitenden unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle.
Bearbeitungsdauer
bestimmt die bearbeitende Stelle
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
§ 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 129 Öffentliche Beglaubigung
- § 40 Beglaubigung einer Unterschrift
Freigabevermerk
03.09.2023 Regierungspräsidium Stuttgart