Landesärztekammer - Mitgliedschaft anmelden
Als Ärztin oder Arzt in Baden-Württemberg müssen Sie sich bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg anmelden. Die Mitgliedschaft ist verpflichtend.
Zu den Hauptaufgaben der Kammer gehört unter anderem,
- die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen,
- deren berufliche Weiterbildung zu regeln,
- die berufliche Fortbildung zu fördern und
- die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen.
Hinweis: Falls Sie Ihre berufliche Tätigkeit ins Ausland verlagern, können Sie freiwilliges Kammermitglied bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie nur Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, ohne beruflich tätig zu sein.
Onlineantrag und Formulare
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Um Kammermitglied der Landesärztekammer zu sein, müssen Sie
- als Ärztin oder Arzt bestallt oder approbiert sein oder
- eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen und
- Ihren Beruf in Baden-Württemberg ausüben oder, falls Sie Ihren Beruf nicht ausüben, in Baden-Württemberg Ihren Wohnsitz haben.
Verfahrensablauf
Sie müssen sich sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft bei der für den Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit zuständigen Bezirksärztekammer melden. Hierfür können SIe den Online-Meldebogen auf der Internetseite der Landesärztekammer nutzen.
Anschließend erhalten Sie eine Mitgliedsbescheinigung. Die Landesärztekammer/zuständige Bezirksärztekammer trägt die neuen Mitglieder in das Mitgliederverzeichnis ein.
Fristen
innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, beispielsweise durch den Reisepass oder den Personalausweis
- Approbation oder Berufserlaubnis
- Urkunden über akademische Grade und Titel wie Promotionsurkunde oder Habilitation
- Urkunden über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade und Titel
- Urkunden über die Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen wie beispielsweise die Facharztanerkennung.
Hinweis: Die Urkunden müssen Sie in amtlich beglaubigter Abschrift einreichen. Die Kammer kann die Vorlage der Originalurkunden verlangen.
Kosten
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: Jahresbeitrag in unterschiedlicher Höhe
- Bemessungsgrundlage für Ihren Beitrag sind Ihre Einkünfte.
- Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, dem sogenannten Beitragsfaktor. Der Beitragsfaktor beträgt für das Jahr 2025 0,57 von Hundert und wird auf den vollen Euro abgerundet. Der Mindestbeitrag beträgt EUR 50,00.
- Freiwillige Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von EUR 250,00.
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
Heilberufe-Kammergesetz (HBKG):
- § 2 Kammermitglieder,
- § 3 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern; Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates
Beitragsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Freigabevermerk
05.05.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg