Gehölzpflege
Wenn sich auf einem Grundstück bereits Gehölze angesiedelt haben, greift sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ortslage § 910 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die §§ 12 ff. Nachbarrechtsgesetz. Danach kann ein Grundstückseigentümer in gewissem Umfang zur Kürzung der Gehölze, zum Rückschnitt überragender Zweige und eingedrungener Wurzeln verpflichtet werden. Ob und wie dies geschehen muss, hängt davon ab, um welche Gehölze es sich handelt, in welchem Abstand zur Grundstücksgrenze der Bewuchs steht und wie die angrenzenden Grundstücke genutzt werden. Für Fragen und zur Kontaktaufnahme steht Ihnen Frau Merkel, Tel.: 07255/7100-42, E-Mail: merkel@hambruecken.de gerne zur Verfügung.
Fachbereich Bauen und Umwelt