Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden
In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann.
Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen.
Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung besondere Liquidatoren bestellen. Sofern keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, gilt § 48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Liquidation durch den Vorstand erfolgt. Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
Zuständige Stelle
Für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
Das zuständige Registergericht finden Sie hier, indem Sie unter „Angelegenheit“ die Kategorie „Vereinsregistersachen“ auswählen und die Örtlichkeit oder Postleitzahl des Sitzes Ihres Vereins eingeben.
Die Internetseiten der Registergerichte lassen sich auch über folgende Links abrufen:
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Die Auflösung wird durch den bisherigen Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl angemeldet. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister.
- Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften öffentlich beglaubigen darf
- ein Notar oder eine Notarin oder
- ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin
Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden. Sie können das in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Eintragung der Auflösung im Vereinsregister in öffentlich beglaubigter Form (sogenannte Anmeldung zum Vereinsregister)
- Kopie des Auflösungsbeschlusses
- bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses
- bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der Urkunde, die diese Vertretungsmacht regelt
Kosten
Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.
Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen.
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 42 Insolvenz
- § 74 Eintragung der Auflösung
- § 75 Eintragung bei Insolvenz
- § 76 Eintragung der Liquidatoren
- § 77 Form der Anmeldungen
Landesjustizkostengesetz (LJKG):
- § 7 Absatz 2 Gebührenfreiheit
Freigabevermerk
15.06.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

