Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen

Vom 2. April 2020
Auf Grund von § 32 Satz 2 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist sowie § 3 Abs. 4 S. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 28. März 2020, PDF) wird verordnet:
Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt.
Als Ausnahmen von der genannten Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie im Hinblick auf Bestattungen mit und ohne Beteiligung von Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften sind zulässig: 
Unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie ggf. Taufen und Eheschließungen, im engsten Familien- und Freundeskreis mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen. Der oder die Geistliche ist auf den teilnehmenden Personenkreis nicht anzurechnen. 
Gottesdienste in kleinstem Rahmen zur Aufzeichnung oder medialen Verbreitung.
Gottesdienste, an denen ausschließlich in häuslicher Gemeinschaft, wie beispielsweise in Klosterkonventen, lebende Mitglieder religiöser Gemeinschaften teilnehmen.
Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen sowie mit weiteren teilnehmenden Personen, die
a)    in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
b)    in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen und Partnern, stattfinden.
Der oder die Geistliche bzw. Trauerredner oder Trauerrednerin ist auf den teilnehmenden Personenkreis nicht anzurechnen. Bestatter und weitere Helfer sind ebenso nicht anzurechnen, wenn sie mit der Trauergemeinde nicht in Kontakt stehen.
Rituelle Waschungen, soweit sie in den dafür vorgesehen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen hygienischen Standards und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden; die Teilnahme weiterer Personen bleibt untersagt.
Bei Aufbahrungen in Leichenhallen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Besichtigung der Leiche durch mehrere Personen gleichzeitig untersagt.
An allen Veranstaltungen müssen die beteiligten Personen die Maßnahmen zum Infektionsschutz, insbesondere einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur nächsten Person, einhalten. Ausnahmen vom Mindestabstand sind nur bei hilfebedürftigen Personen zulässig.
Weitergehende Ge- und Verbote der Stadt- und Landkreise und der Gemeinden bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 21. März 2020 außer Kraft.
Stuttgart, den 2. April 2020
gez.
Michael Föll
Ministerialdirektor