Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Die Wahl der Schöffen, die vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in Strafsachen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche bei den Amts- und Landgerichten eingesetzt werden, steht an.
Bei der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen wirkt die Gemeinde mit, indem sie Vorschlagslisten erstellt. Der Gemeinderat entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste, die endgültige Auswahl trifft das Amtsgericht bzw. der Jugendhilfe- und Sozialausschuss des Landkreises Karlsruhe. Es sollen dabei alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz ausgeübt werden. Bewerber/innen für ein Schöffenamt sollten soziales Verständnis, Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen, berufliche Erfahrung, logisches Denkvermögen, Gerechtigkeitssinn, Vorurteilsfreiheit mitbringen. Jugendschöffen brauchen darüber hinaus erzieherische Erfahrung. Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, das Höchstalter 70 Jahre, jeweils bezogen auf den Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024).

Wenn Sie Interesse am Amt eines Schöffen oder Jugendschöffen haben, teilen Sie dies bitte spätestens bis zum 28.02.2023 der Gemeindeverwaltung Hambrücken schriftlich mit folgenden Angaben zur Person mit:
Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag/-ort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Wohnanschrift.

Gerne beantworten wir auch Ihre Fragen, rufen Sie uns an unter Tel. 07255/7100-25.