Bauen im Außenbereich

Bereits des Öfteren erreichten die Gemeindeverwaltung Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die auf ihrem Grundstück im Außenbereich Kleinbauten (meist Geräte- bzw. Geschirrhütten oder Einzäunungen) verwirklichen wollten.

Die freie Landschaft stellt den sensibelsten Teil unserer Natur dar. Entsprechend strenge Maßstäbe legen daher das Baurecht und das Naturschutzrecht an die Zulässigkeit von Bauvorhaben an. Ziel ist es, den Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Art von Bebauung freizuhalten und nur Vorhaben zuzulassen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Alle anderen Vorhaben genießen diese Privilegierung in der freien Landschaft nicht. Die Zahl der genehmigungsfähigen Bauvorhaben im Außenbereich ist somit auf ein Mindestmaß reduziert.

Zudem gilt:
Wollen Sie Ihre bauliche Anlage (z. B. einen Zaun, auch wenn dieser baurechtlich genehmigungsfrei ist) in einem Naturschutzgebiet, flächenhaften Naturdenkmal oder einem besonders geschützten Biotop nach § 24 a Naturschutzgesetz errichten, ist festzuhalten, dass dies grundsätzlich verboten ist.
In einem Landschaftsschutzgebiet bedarf jedes auch baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Umweltamts beim Landratsamt Karlsruhe.

Ein abschließender Tipp:
Ob ein konkretes Vorhaben tatsächlich im Außenbereich realisiert werden kann, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Besprechen Sie daher Ihr Vorhaben rechtzeitig mit dem Umweltamt und dem zuständigen Kreisbaumeister im Baurechtsamt des Landratsamts Karlsruhe und beachten Sie, dass nur anhand von Angaben über Größe, Gestalt und Lage in der Landschaft eine Beurteilung darüber vorgenommen werden, ob das Vorhaben verwirklicht werden darf.

Zur Beantwortung Ihrer Fragen steht Ihnen das Baurechtsamt unter der Tel.-Nr.: 0721/936-86300 gerne zur Verfügung.

Fachbereich Bauen und Umwelt